Zukunftssicherung des Arbeitnehmers

Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
1. Begriff: Aufwendungen des Arbeitgebers zur Sicherung der Arbeitnehmer oder diesen nahe stehende Personen für Fälle von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod.
- 2. Formen: (1) Ausgaben, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden (z.B. Beiträge zur Sozialversicherung und Bundesagentur für Arbeit); (2) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Lebensversicherung (auch für eine mit einer Pensionskasse abgeschlossene Versicherung); (3) Zuschüsse für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; (4) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe; (5) Ausgaben des Arbeitgebers ohne gesetzliche Verpflichtung, die den Pflichtbeiträgen nicht gleichgestellt sind.
- 3. Steuerliche Behandlung: a) Aufwendungen im Sinn 2 (1) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG).
- b) Zuschüsse im Sinn 2 (2) bis (4) sind steuerfrei: (1) Wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist; (2) soweit die Zuschüsse bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten die Hälfte, bei Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung 2/3 der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen; (3) soweit die Zuschüsse nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei einer jeweiligen Versicherungspflicht zu zahlen wäre.
- c) Ausgaben im Sinn 2 (5) gehören grundsätzlich zum  Arbeitslohn; sie sind steuerpflichtig (der sog. Zukunftssicherungsfreibetrag in Höhe von 312 DM jährlich wird seit 1990 nicht mehr gewährt).
- d) Besteuerungsverfahren: Sind die Ausgaben des Arbeitgebers für die Z.d.A. nicht steuerfrei, so sind sie als  laufender Arbeitslohn (§ 39b EStG) oder als  sonstige Bezüge zu versteuern. Bei Beiträgen für eine  Direktversicherung des Arbeitnehmers oder bei Zuwendungen an eine  Pensionskasse kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz von 20 Prozent ( Pauschalierung der Lohnsteuer) erheben soweit: (1) Die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers 1.752 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen; (2) wenn sie aus dem ersten Dienstverhältnis bezogen werden; (3) wenn im Fall von Beiträgen für eine Direktversicherung die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.

Lexikon der Economics. 2013.

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